Informationen für Waldbesitzer
Erstaufforstungen, Kurzumtriebsplantagen, Christbaumkulturen
Sie möchten eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche oder Brache aufforsten?
Nach Art. 16 Abs. 1 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) bedarf die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke durch Pflanzung oder Saat von Waldbäumen der Erlaubnis. Dies gilt auch für Christbaum-, Schmuckreisig- und Kurzumtriebskulturen (Energiewald).
Was Sie zur Erstaufforstung wissen sollten
Hier geht es zur Übersicht der Forstreviere im Landkreis Regensburg und Schwandorf:
Rechtliche Grundlagen
Inhalte des Antrags
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (untere Forstbehörde) leitet eine Antragsfertigung (mit Lageplan) zur fachlichen Stellungnahme an die Kreisverwaltungsbehörde, die zugleich untere Naturschutzbehörde ist, weiter. Die untere Forstbehörde hört die Gemeinde und – soweit notwendig – weitere Behörden, z. B. das Wasserwirtschaftsamt oder das Amt für Ländliche Entwicklung, wenn das Grundstück z. B. in einem Wasserschutzgebiet liegt oder in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen wurde. Die untere Forstbehörde entscheidet schließlich im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde über den Erstaufforstungsantrag. Soweit notwendig kann eine Erlaubnis dabei durch Auflagen (z. B. Freihaltung bestimmter Teilflächen; Baumartenwahl o. ä.) eingeschränkt werden.
Zur Antragstellung
Antragsformulare liegen bei den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten aus oder stehen im Folgenden für Sie kostenlos bereit zum Downloaden:
Antragsformulare zum Downloaden:
Den ausgefüllten Antrag geben Sie entweder direkt am entsprechenden Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder bei dem für Sie zuständigen Förster ab.